Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris). | Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris). |