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Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris).
 
Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage gegenwärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betreuungsgericht genehmigte [[Unterbringung]] im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 – juris).
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'''BGH, Beschluss vom 14.8.2013 - XII ZB 614/11''':
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Voraussetzung der Genehmigung der [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die [[Aufgabenkreis]]e "Befugnis zur Unterbringung" oder "[[Aufenthaltsbestimmung]]srecht" einerseits und "[[Gesundheitsfürsorge]]" andererseits zugewiesen sein.
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===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===
 
===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut===

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