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Über Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Version vom 5. Mai 2025, 16:03 Uhr von
Gabriele Wicked
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Die Haftung bei Amtspflichtverletzungen durch deutsche Beamte ist in §
839
BGB gesetzlich geregelt.
Siehe auch
Betreuungsbehörde
gesetzlicher Vertreter
Amtsermittlungspflicht
Informationspflicht
Grundrechte
Unterstützungspflicht
Behördenbetreuer
Betreuungsarbeitsgemeinschaft
Betreuungsgerichtshilfe
Haftpflichtversicherung
Beaufsichtigung
Finanzamt
Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden