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§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
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'''BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09''', RuP 2011, 168 = NJW 2011, 2113 = FamRZ 2011, 1128 = BtPrax, 3/2011 = NZS 2011, 500 (Ls.) = DÖV 2011, 572 = FD-StrafR 2011, 317501 = JuS 2011, 1047 =  BeckRS 2011, 49744 = LSK 2011, 210557:
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# Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]] Untergebrachten gegen dessen [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein.
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# Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der [[Grundrechte]] des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten.
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# Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.
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'''BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11''', BtPrax 2011, 253 = FamRZ 2011, 1927 = NJW 2011, 3571 = BeckRS 2011, 55175:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des [http://dejure.org/gesetze/UBG baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker] (Unterbringungsgesetz - UBG BW). [http://dejure.org/gesetze/UBG/8.html § 8 Absatz 2 Satz 2 des UBG] ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels ist nach dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, auf die Fälle seiner krankheitsbedingt fehlenden [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichtsfähigkeit]] begrenzt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW hat der Betroffene diejenigen Untersuchungs- und [[Heilbehandlung|Heilmaßnahmen]] zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 - d. h. unter das Einwilligungserfordernis für operative Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind - fällt. In der vorgesehenen Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst liegt keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit.
    
'''AG Nürtingen, Beschluss vom 10.11.2011, 11 XIV 80/11''':
 
'''AG Nürtingen, Beschluss vom 10.11.2011, 11 XIV 80/11''':
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Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.
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Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach dem [http://dejure.org/gesetze/UBG UBG Baden-Württemberg]] nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 19.12.2011, 5 T 646/11''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 19.12.2011, 5 T 646/11''':
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# Im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung nach §§ 312 Nr. 3 FamFG, 1 HFEG hat die Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 1, 2 HFEG keine Bedeutung, da es sich bei der Zwangsbehandlung um eine Maßnahme des Vollzugs durch die Verwaltungsbehörde ( § 16 HFEG) handelt und einem Zwangsbehandelten allein die Beanstandung im Rahmen des § 327 FamG eröffnet ist, über die das Betreuungsgericht (Amtsgericht) unanfechtbar entscheidet.
 
# Im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung nach §§ 312 Nr. 3 FamFG, 1 HFEG hat die Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 1, 2 HFEG keine Bedeutung, da es sich bei der Zwangsbehandlung um eine Maßnahme des Vollzugs durch die Verwaltungsbehörde ( § 16 HFEG) handelt und einem Zwangsbehandelten allein die Beanstandung im Rahmen des § 327 FamG eröffnet ist, über die das Betreuungsgericht (Amtsgericht) unanfechtbar entscheidet.
 
# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.
 
# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.
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'''BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011, 2 BvR 2362/11''', BeckRS 2011, 56834:
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==