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Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.
 
Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.
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'''LG Darmstadt, Beschluss vom 19.12.2011, 5 T 646/11''':
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# § 17 Satz 1 und 2 des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes (HFEG), der keine Voraussetzungen für eine erlaubte [[Zwangsbehandlung]] eines nach §§ 312 Nr. 3, 331 FamFG, 1 HFEG Untergebrachten regelt, ist mit Art. 2 Saz 2 GG und mit Art. 2 Abs. 2 Hessischer Verfassung nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 sowie Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11).
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# Im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung nach §§ 312 Nr. 3 FamFG, 1 HFEG hat die Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 1, 2 HFEG keine Bedeutung, da es sich bei der Zwangsbehandlung um eine Maßnahme des Vollzugs durch die Verwaltungsbehörde ( § 16 HFEG) handelt und einem Zwangsbehandelten allein die Beanstandung im Rahmen des § 327 FamG eröffnet ist, über die das Betreuungsgericht (Amtsgericht) unanfechtbar entscheidet.
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# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==