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'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04''', BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004, 416
 
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2004, 20 W 299/04''', BtPrax 2005, 76 (Ls) = FamRZ 2005, 303 = FGPrax 2005, 23 = OLGR 2004, 416
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Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein [[ärztliches Zeugnis]] im Verfahren zur [[voläufiger Betreuer|vorläufigen Bestellung eines Betreuers]].
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Eine ärztliche Stellungnahme, die ein mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragter Sachverständiger ohne zeitnahe persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen nur aufgrund eines telefonischen Gespräches mit diesem zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins abgibt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein [[ärztliches Zeugnis]] im Verfahren zur [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Bestellung eines Betreuers]].
    
[http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004]''' - 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (LS) = OLGR 2004, 399 (LS);  
 
[http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004]''' - 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (LS) = OLGR 2004, 399 (LS);  
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der freien Willensbestimmung. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.  
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der [[freier Wille|freien Willensbestimmung]]. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.  
    
'''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004''', 3Z BR 162/04; BtPrax 2005, 38 = FamRZ 2005, 390 :
 
'''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004''', 3Z BR 162/04; BtPrax 2005, 38 = FamRZ 2005, 390 :
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Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar.
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Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der [[Beschwerde]] anfechtbare Zwischenentscheidung dar.
    
'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004, 5 W 236/04-75''', OLGR 2005, 215
 
'''OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004, 5 W 236/04-75''', OLGR 2005, 215
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vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
 
vermögensrechtliche Angelegenheiten, § 1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt
 
nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG (= 60 €/Stunde).
 
nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG (= 60 €/Stunde).
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'''OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2009, 16 Wx 84/09''':
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Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine [[Betreuerbestellung]], so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich hierauf stützt und von einer erneuten oder ergänzenden Begutachtung absieht. Nach Zurückweisung der Sache muss sich das zunächst zuständige Gericht einen persönlichen Eindruck darüber verschaffen, ob der Betroffene tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.