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'''BayObLG, Beschlüsse vom 29.05.2002, 3 Z BR 47 und 48/02''', BayObLGR 2002, 478 = BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 (Ls)
 
'''BayObLG, Beschlüsse vom 29.05.2002, 3 Z BR 47 und 48/02''', BayObLGR 2002, 478 = BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 (Ls)
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# Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und [[Vorführungs]]anordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG erstreckt sich auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung und des Betretens der Wohnung des Betroffenen.
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# Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und [[Vorführung]]sanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG erstreckt sich auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung und des Betretens der Wohnung des Betroffenen.
 
# Ist der Betroffene zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens untergebracht und endet die Unterbringung nach Einlegung der weiteren Beschwerde hiergegen, so kann er das Verfahren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortführen.
 
# Ist der Betroffene zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens untergebracht und endet die Unterbringung nach Einlegung der weiteren Beschwerde hiergegen, so kann er das Verfahren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit fortführen.