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Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
 
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
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Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. [[Ehegeschäftsfähigkeit]] anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.
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Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.
    
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