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Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4).
 
Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4).
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Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).
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Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekanntwerden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).
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Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
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Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).
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Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.
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Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. [[Ehegeschäftsfähigkeit]] anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.
    
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