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Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
 
Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden.
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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
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Zur weitgehenden Wunschverwirklichung für seinen Betreuten sollte der Betreuer '''drei Grundrechtsschranken beachten: die subjektiven Rechte anderer Menschen, die verfassungsmäßige Ordnung und das - ökumenische - Sittengesetz von Deutschland'''. Bei der Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Grundrechtsschranke gilt der juristische [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsgrundsatz]] und ist die rechtsphilosophische Erkenntnis hilfreich, dass der Schutz aller subjektiven Rechte von Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie gute Sitten, Treu und Glauben im heutigen Deutschland im Rechtsbegriff der verfassungsmäßigen Ordnung schon enthalten sind.
    
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
 
===Grundrecht auf freie Wahl eines [[Betreuungsverein]]s gemäß Artikel 4 Absatz 1 GG===
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