Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden. | Dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen eines betreuten Menschen in Deutschland soll durch den [[Betreuerbestellung|bestellten Rechtsbetreuer]] möglichst viel Geltung verschafft werden. Dabei sind gemäß § 1821 Absatz 4 Satz 2 BGB insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu beachten. An der Feststellung des mutmaßlichen Willens sollen ggf. auch nahe Angehörige und [[Vertrauensperson]]en des Betreuten beteiligt werden. |