Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.
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Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten VertreterInnen des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.
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In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls Vertreter des ganzen Volkes dieses deutschen [[Bundesländer|Gliedstaates]]. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein.
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In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls VertreterInnen des ganzen Volkes dieses deutschen [[Bundesländer|Gliedstaates]]. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein.