Überprüfungsfrist: Unterschied zwischen den Versionen
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*Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG | *Anordnung der [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]]: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG | ||
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*Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG | *Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG | ||
*Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG | *Genehmigung der [[Zwangsbehandlung]] mit [[einstweilige Anordnung|einstweiliger Anordnung]]: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG | ||
Version vom 4. April 2026, 13:05 Uhr
In Betreuungs- und Unterbringungssachen gibt es unterschiedliche Fristsetzungen.
Automatische Beendigung
- Anordnung der vorläufigen Betreuung: 6 Monate (Verlängerung auf 1 Jahr möglich), § 302 FamFG
- Anordnung der Unterbringung zur Begutachtung: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate, § 284 Abs. 2 FamFG
- Genehmigung der vorläufigen Unterbringung: 6 Wochen, Verlängerung auf 3 Monate möglich, § 333 Abs. 1 FamFG
- Genehmigung der Zwangsbehandlung mit einstweiliger Anordnung: 2 Wochen, verlängerter auf insgesamt 6, § 333 Abs. 2 FamFG
Überprüfungsnotwendigkeit
- Anordnung der (endgültigen) Betreuerbestellung und eines Einwilligungsvorbehaltes: 7 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG, § 295 Abs. 2 FamFG)
- Anordnung der (endgültigen) Betreuerbestellung und eines Einwilligungsvorbehaltes gegen den Willen des Betreuten: 2 Jahre (§ 294 Abs. 3 FamFG, § 295 Abs. 2 FamFG)
- Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung: 1 Jahr (§ 329 Abs. 1 FamFG)
- Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung bei offensichtlich langerUnterbringungsbedürftigkeit: 2 Jahre (§ 329 Abs. 1 FamFG)
- Genehmigung der Zwangsbehandlung: 6 Wochen, verlängerbar auf 3 Monate (§ 329 Abs. 1 FamFG)
- Genehmigung der Dauervergütung: 2 Jahre (§ 292 Abs. 2 FamFG)