Dauervergütung: Unterschied zwischen den Versionen
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Allgemeines== | ==Allgemeines== | ||
| − | Seit 1.1.2023 kann die [[Betreuervergütung]] auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. | + | Seit 1.1.2023 kann die pauschale [[Betreuervergütung]] für [[Berufsbetreuer]] (und [[Betreuungsverein]]e) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei [[Mittellosigkeit]] gegen die Staatskasse. Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern. |
Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. | Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. | ||
| Zeile 12: | Zeile 12: | ||
Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. | Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall. | ||
| + | |||
| + | In einigen Bundesländern ist derzeit noch keine automatische Auszahlungsfunktion in der jeweiligen Justizsoftware verfügbar. Dies erklärt die bisweilen erkennbare Zurückhaltung mancher Gerichte. | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
Version vom 3. April 2026, 12:54 Uhr
Allgemeines
Seit 1.1.2023 kann die pauschale Betreuervergütung für Berufsbetreuer (und Betreuungsvereine) (§§ 7-9 VBVG) auch für künftige Quartalszeiträume nach § 15 Abs. 1 VBVG (jetzt § 14) beantragt werden. Das betrifft sowohl Vergütungsansprüche gegen den Betreuten als auch bei Mittellosigkeit gegen die Staatskasse. Grund war zum einen die Arbeitserleichterung bei den Gerichten, aber auch die bessere Planungssicherheit bei den Betreuern.
Spätestens nach 2 Jahren hat das Gericht sie zu überprüfen. Der Betreuer hat zudem Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen.
Seit 1.1.2026 ist ein Antrag nicht mehr nötig, das Gericht kann nach § 292 Abs. 2 FamFG auch ohne Antrag entscheiden; auch die nachträgliche Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) erfordert keinen Antrag mehr. Der Antrag dürfte aber weiter der Normalfall sein.
Bei Selbstzahlern muss stets ein Beschluss nach § 292 Abs. 1 FamFG erfolgen, der auch die Quartalssumme und die Fälligkeit enthalten muss. Bei Staatskassenzahlungen kann die Auszahlung seit 1.1.2026 auch im vereinfachten Verfahren erfolgen.
Dem BGH liegt derzeit (Frühjahr 2026) in mehreren Fällen die Frage von Verzugszinsen und ihrer Höhe vor.
Ab 1.7.2028 ist die Bewilligung einer Dauervergütung der gesetzgeberische Normalfall.
In einigen Bundesländern ist derzeit noch keine automatische Auszahlungsfunktion in der jeweiligen Justizsoftware verfügbar. Dies erklärt die bisweilen erkennbare Zurückhaltung mancher Gerichte.
Rechtsprechung
LG Halle (Saale) Beschl v 27.7.2023, 1 T 159/23; BtPrax 2024, 105 = FamRZ 2024, 303 (Ls)
- Bei einem Antrag des beruflichen Betreuers auf Festsetzung einer Dauervergütung kann das Gericht nach Ermessen entscheiden, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Dem Betreuer steht kein Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung nach diesem Vergütungsmodell zu.
- Gründe der Verfahrenseffizienz können gegen die Festsetzung einer Dauervergütung sprechen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein seit Jahren erfolgreich praktiziertes System der monatlichen Auszahlung über Sammellisten die pünktliche Vergütungszahlung gewährleistet und mit der Umstellung und Einrichtung von Daueraufträgen für jedes Betreuungsverfahren für einen jeden Betreuer ein erheblicher Mehraufwand für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger verbunden wäre.
LG Frankenthal Beschl v 20.12.2023, 1 T 161/23; BtPrax 2024, 105 = FamRZ 2024, 552 (Ls) = Rpfleger 2024, 333 (Ls)
- Der Antrag einer Betreuerin auf eine nach § 292 Abs. 2 FamFG vorgesehene Dauervergütung kann nicht mit der allgemeinen Begründung abgelehnt werden, der Betreuerin stehe auf diese Art der Festsetzung kein Anspruch zu. Das Gericht hat vielmehr ermessensfehlerfrei über den Antrag zu entscheiden.
- Voraussetzungen für eine Dauervergütung sind neben einem vorliegenden Antrag die positive Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VBVG, nämlich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatut, nicht zu erwarten ist.
LG Berlin Beschl v 5.6.2024, 87 T 189/24
Nach § 292 Abs. 2 S 1 FamFG kann das Gericht eine nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 VBVG zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Ans. 2 S 1 VBVG vorliegen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 VBVG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume ein Ermessen ein. Der mit dem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung allerdings nicht nach freiem Belieben oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen treffen, sondern hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 VBVG eröffneten Ermessens sind die in § 15 Abs. 2 VBVG genannten Voraussetzungen zu prüfen. Insbes ist den Fragen nachzugehen, ob der voraussichtliche Vergütungsschuldner (Landeskasse oder Betroffene) feststeht und die begründete Erwartung besteht, dass hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Höhe der Dauervergütung keine Änderungen eintreten werden.
BGH Beschl v 4.12.2024 - XII ZB 66/24; MDR 2025, 406 = FamRZ 2025, 629 = Rpfleger 2025, 348
- Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung.
- Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 S 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 S 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296).
- Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses. Die materielle Beschwer ist ausreichend, eine formelle Beschwer muss nicht gegeben sein.
LG Münster Beschl v 2.1.2025, 5 T 454/24
- Aus dem Wortlaut des § 292 Abs. 1 u 2 FamFG ergibt sich, dass der Betreuer einen Anspruch auf Festsetzung einer Dauervergütung hat. Aus der Formulierung „kann" kann nicht geschlossen werden, dass ein solcher nicht besteht. Denn aus dieser Formulierung ergibt sich lediglich, dass als Rechtsfolge in Bezug auf den Anspruch eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu treffen ist.
- Das Ermessen ist nach der Intention des Gesetzgebers zwar weit zu verstehen, aber einzelfallbezogen auszuüben. Das Argument, dass die praktische Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung vielfach und aus unterschiedlichen Gründen gezeigt habe, dass hierdurch keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde, genügt für eine Ablehnung nicht.
- Die pauschale Erwägung, dass die Form der Dauervergütung nicht in Betracht komme, weil ein Verhinderungsbetreuer bestellt ist, trägt nicht, wenn nicht dargetan wird, weswegen es hierdurch im konkreten Fall zu erhöhtem Arbeitsanfall kommen wird.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 16.3.2026, 87 T 190/25
- § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für Berufsbetreuer für künftige Zeiträume im Rahmen der Dauervergütung ein Ermessen ein.
- Im Rahmen des eröffneten Ermessens ist zu prüfen, ob Veränderungen der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG zu erwarten sind. Das Gericht soll weiterhin entscheiden können, ob es von der Möglichkeit einer in die Zukunft gerichteten Dauervergütung im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich Gebrauch macht.
- Ist unter Zugrundelegung dieser Kriterien eine Änderung der Umstände, die eine Zurückweisung des Dauervergütungsantrags hätten rechtfertigen können, nicht zu erwarten, besteht ein Anspruch auf Dauervergütung.
- Auch die mögliche Aufhebung der Betreuung ist kein vom Gericht zu berücksichtigendes Prognosekriterium, da die bloß vage Möglichkeit einer Aufhebung der Betreuung keinen sachgerechten Erwägungsgrund darstellt, die Dauervergütung zu versagen; insbesondere nicht unter Verweis auf die nach § 295 Abs. 2 FamFG gesetzlich zwingende Festlegung einer gerichtlichen Überprüfungsfrist der Betreuungsanordnung.
- Mit § 292 Abs. 2 S. 1 FamFG wurde die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (vgl. BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen durch das Gericht, selbst wenn die Eingabe wiederkehrender Auszahlungen zunächst zu einem Mehraufwand beim Gericht führen würde, abgeschnitten werden.