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Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
 
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
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===Prüfungspflicht des Standesbeamten===
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===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===
    
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
 
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.
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