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Hierzu zählen insbes. Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln Literatur: Bienwald, Kommentar zum BtG, Rdnr. 8 zu § 1835 BGB.
 
Hierzu zählen insbes. Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln Literatur: Bienwald, Kommentar zum BtG, Rdnr. 8 zu § 1835 BGB.
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.
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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.
    
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.1999 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.
 
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.1999 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.
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