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# Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
 
# Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.
 
# Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.
 
# Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.
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# Handelt es sich bei der anderen Hilfe um Assistenzleistungen i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
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# Handelt es sich bei der anderen Hilfe um [[Assistenzleistungen]] i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
    
==Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)==
 
==Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)==
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