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Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im [[Gesamtplanverfahren]] ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX  geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).
 
Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im [[Gesamtplanverfahren]] ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX  geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).
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Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten, soweit dies erforderlich ist ( § 1821 Abs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere [[Person des Vertrauens]] am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
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Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] (§ 1823 BGB) mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten als Antragsteller im Verwaltungsverfahren auftreten (§ 108 SGB IX), soweit dies erforderlich ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere [[Person des Vertrauens]] am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).
    
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R'''
 
'''BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R'''

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