Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im [[Gesamtplanverfahren]] ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). | Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im [[Gesamtplanverfahren]] ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). |