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Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.
 
Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen.
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In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls Vertreter des ganzen Volkes dieses deutschen Gliedstaates. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein.
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In [[Baden-Württemberg]] sind die Landtagsabgeordneten gemäß Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung ebenfalls Vertreter des ganzen Volkes dieses deutschen [[Bundesländer|Gliedstaates]]. Auch sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daher sollten auch sie zur [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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