Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen. | Gemäß Art. 38 GG sind die Bundestagsabgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Somit sollten sie alle zu einer [[Freier Wille|freien Willensbildung]] fähig sein. Das Recht dazu haben sie jedenfalls per Grundgesetz zur parlamentarischen Gesetzgebung verliehen bekommen. |