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==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
==An-, Ab- und Ummeldungen, Ausweispflichten==
 
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Zum Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung gehört nach dem Bundesmeldegesetz und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von [[Personalausweis]]en ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
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Zum Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung gehört nach dem Bundesmeldegesetz und dem Bundespersonalausweisgesetz auch die so genannte polizeiliche [[Meldepflicht|An- Ab- und Ummeldung]] (beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde) sowie die Beantragung von [[Personalausweis]]en ([http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__9.html § 9 BPersAG]) bzw. die Antragstellung zur Befreiung von der Personalausweispflicht (bei Heimbewohnern, [http://bundesrecht.juris.de/pauswg/__1.html § 1 BPersAG]). Der Betreuer hat dann nach den Meldegesetzen der Bundesländer die Pflicht der polizeilichen An-, Ab- und Ummeldung ([[wikipedia:de:Einwohnermeldeamt|Einwohnermeldeamt]]).  
    
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
 
Wird ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, der sich auf die [[Aufenthaltsbestimmung]] des Betroffenen erstreckt, so teilt das Betreuungsgericht dies der Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des Betreuers eintritt (§ 309 Abs. 2 FamFG)
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