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Anlagekonten sind Konten, die keine Girokonten sind, zB Spar-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten. Auf diesen sind üblicherweise [[Anlagegeld]]er, also solche, die nicht für Ausgaben bereit zu halten sind. Der Gesetzgeber lässt es aber zu, dass sich auch Verfügungsgelder auf Anlagekonten befinden. Diese müssen dann speziell gekennzeichnet sein, denn für Sie gilt weder das Gebot des [[Sperrvermerk]]es nach § 1846 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] bei Verfügungen über diese, § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB.
 
Anlagekonten sind Konten, die keine Girokonten sind, zB Spar-, Festgeld- oder Tagesgeldkonten. Auf diesen sind üblicherweise [[Anlagegeld]]er, also solche, die nicht für Ausgaben bereit zu halten sind. Der Gesetzgeber lässt es aber zu, dass sich auch Verfügungsgelder auf Anlagekonten befinden. Diese müssen dann speziell gekennzeichnet sein, denn für Sie gilt weder das Gebot des [[Sperrvermerk]]es nach § 1846 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] bei Verfügungen über diese, § 1849 Abs. 2 Nr. 1c BGB.
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==Rechtsprechung==
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'''LG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2025, 4 T 137/24'''
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Als Betreuer eingesetzte Eltern eines Betreuten verstoßen nicht pflichtwidrig gegen das Verwendungsverbot, wenn sie sich das [[Pflegegeld]] des Betroffenen nach § 37 SGB XII (richtigerweise § 37 SGB XI) und Sozialleistungen nach § 42a Abs. 3 SGB XII) auf ihr eigenes Konto überweisen, weil insoweit jeweils Verfügungsgeld nach § 1839 BGB vorliegt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==