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Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB).  
 
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB).  
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Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit Beendigung des Betreueramtes (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).
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Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit [[Ende der Betreuung|Beendigung des Betreueramtes]] (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).
    
===Pflichtwidrigkeiten===
 
===Pflichtwidrigkeiten===
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