Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). | Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). |