| − | Die ''Vorsorgevollmacht'' kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen [[wikipedia:de:Stellvertretung|Stellvertretung]] zulässig ist, also beispielsweise nicht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]], [[Testierfähigkeit|Testament]] oder Ausübung des [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]]es. Sofern Fragen der [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlung]], der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] oder der Vertretung in [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahren]] Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §{{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB, {{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO). | + | Die ''Vorsorgevollmacht'' kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen [[wikipedia:de:Stellvertretung|Stellvertretung]] zulässig ist, also beispielsweise '''nicht''' auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]], [[Testierfähigkeit|Testament]] oder Ausübung des [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]]es. Sofern Fragen der [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlung]], der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] oder der Vertretung in [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahren]] Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §{{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB, {{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO). |
| | Die Genehmigungsvorbehalte des [[Betreuungsgericht]]es des BGB bei gefährlicher [[Heilbehandlung]], Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] ({{Zitat de §|1829|bgb}}, {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten. | | Die Genehmigungsvorbehalte des [[Betreuungsgericht]]es des BGB bei gefährlicher [[Heilbehandlung]], Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] ({{Zitat de §|1829|bgb}}, {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten. |