Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als [[Betreuer (Ehrenamt)|Betreuer]] bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das [[Betreuungsgericht]] gesetzlich verpflichtet ist, bei der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] den [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n und die [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 3 BGB). | Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als [[Betreuer (Ehrenamt)|Betreuer]] bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das [[Betreuungsgericht]] gesetzlich verpflichtet ist, bei der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] den [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n und die [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 3 BGB). |