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| | * Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. | | * Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] gemäß § 1846 Abs. 1 BGB unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein [[Girokonto]], ein [[Anlagegeld|Anlagekonto]] oder ein Depot für den Betreuten eröffnet, Wertpapiere des Betreuten hinterlegt oder Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 BGB nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. |
| | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. | | * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim [[Betreuungsgericht]] anzuzeigen; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten. |
| | + | *Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] anzuzeigen, § 1831 Abs. 3 BGB. |
| | + | *Der Betreuer hat dem Gericht die Beendigung einer medizinischen [[Zwangsbehandlung]] anzuzeigen, § 1832 Abs. 4 BGB. |
| | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB. | | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Wohnraum des Betreuten verloren zu gehen droht (zB aufgrund [[Wohnungskündigung|Kündigung]] des Vermieters), § 1833 Abs. 2 BGB. |
| − | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]. | + | *Der Betreuer hat dem Gericht anzuzeigen, wenn |
| | + | Änderungen an der Betreuung, ihrem Umfang oder einem [[Einwilligungsvorbehalt]] nötig erscheinen, § 1864 Abs. 2 BGB. Gemeint sind zB Erweiterungen oder Einschränkungen des [[Aufgabenkreis]]es oder die mögliche [[Aufhebung der Betreuung]]. Das betrifft auch einen möglichen [[Betreuerwechsel]] von einem [[Berufsbetreuer]] hin zu einem [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtler]]. |
| | + | *Der [[Betreuungsverein]] oder die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer nach § 1818 BGB hat dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Wechsel zu einer natürlichen Person (Ehrenamtler oder Beruzfsbetreuer) möglich ist. |
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| | ==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde== | | ==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde== |