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Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
 
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
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Der Rechtspfleger kann den Betreuer dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht (§ 1862 BGB). Gegen eine solche Weisung können der Betreute und der Betreuer [[Beschwerde]] einlegen.
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Der [[Rechtspfleger]] kann den [[Betreuer]] dann anweisen, wie in §§ 1841, 1842 BGB zu verfahren, wenn durch die Wunschbeachtung eine ernsthafte Gefahr für das Vermögen des Betreuten besteht (§ 1862 BGB). Gegen eine solche Weisung können der Betreute und der Betreuer [[Beschwerde]] einlegen.
    
==Sicherheit der Geldanlage==
 
==Sicherheit der Geldanlage==
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