Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
5 Bytes hinzugefügt ,  12:36, 18. Dez. 2025
K
Zeile 22: Zeile 22:  
Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
 
Nach § 8 Abs. 1 EinSiG (bzw der EU-Richtlinie zur [[wikipedia:deEinlagensicherung|Einlagensicherung]]) ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € begrenzt. Bei der Ermittlung dieser Summe werden mehrere Einlagen bei einem Kreditinstitut addiert und gedeckelt. Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100.000 € für jeden Einleger, was für den häufigen Fall von Ehegattenkonten wichtig wird. Gem § 8 Abs. 2 EinSiG können in Einzelfällen bis zu 500.000 € erstattet werden, wobei dies die Ausnahme ist.  
   −
EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das Betreuungsgericht zu nennen)
+
EU-weit existieren vergleichbare Regelungen, da die gesetzliche Einlagensicherung (auch von der Höhe her) auf der EU-Richtlinie beruht. Daher kann Anlagegeld europaweit angelegt werden sowie in Staaten, die gleiche Sicherungen besitzen, zB Schweiz, Norwegen. In anderen Staaten (außerhalb der vorgenannten) ist die Einlagensicherung aber zT deutlich niedriger (zB Island, Großbritannien, Kanada, Japan, Russland). Hier ist die Sicherung vorab zu klären und (im Rahmen der Mitteilung an das [[Betreuungsgericht]] zu nennen).
    
Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
 
Bei den zusätzlichen freiwilligen Einlagensicherungen der Banken ist unseres Erachtens nur dann die Gesetzesgrundlage erfüllt, wenn der Kunde einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die bankeneigene Sicherung hat. Dies gilt für die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volks- und Raiffeisenbanken.
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü