Wegen des allseits beliebten europäischen Bürgerrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Art. 45 der Charta der [[Grundrechte]]) gelten logischerweise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union '''für alle UnionsbürgerInnen''' zahlreiche zwischenstaatlich verschränkte [[Unterstützungspflicht]]en. Die Mitgliedstaaten stehen bei der Erfüllung dieser Unterstützungspflichten miteinander in einem qualitativen Exekutiv-Wettbewerb – vor allem im Bereich der [[digitale Barrierefreiheit|Digitalisierung]]. | Wegen des allseits beliebten europäischen Bürgerrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Art. 45 der Charta der [[Grundrechte]]) gelten logischerweise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union '''für alle UnionsbürgerInnen''' zahlreiche zwischenstaatlich verschränkte [[Unterstützungspflicht]]en. Die Mitgliedstaaten stehen bei der Erfüllung dieser Unterstützungspflichten miteinander in einem qualitativen Exekutiv-Wettbewerb – vor allem im Bereich der [[digitale Barrierefreiheit|Digitalisierung]]. |