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Wegen des allseits beliebten europäischen Bürgerrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Art. 45 der Charta der [[Grundrechte]]) gelten logischerweise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union '''für alle UnionsbürgerInnen''' zahlreiche zwischenstaatlich verschränkte [[Unterstützungspflicht]]en. Die Mitgliedstaaten stehen bei der Erfüllung dieser Unterstützungspflichten miteinander in einem qualitativen Exekutiv-Wettbewerb – vor allem im Bereich der [[digitale Barrierefreiheit|Digitalisierung]].
 
Wegen des allseits beliebten europäischen Bürgerrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Art. 45 der Charta der [[Grundrechte]]) gelten logischerweise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union '''für alle UnionsbürgerInnen''' zahlreiche zwischenstaatlich verschränkte [[Unterstützungspflicht]]en. Die Mitgliedstaaten stehen bei der Erfüllung dieser Unterstützungspflichten miteinander in einem qualitativen Exekutiv-Wettbewerb – vor allem im Bereich der [[digitale Barrierefreiheit|Digitalisierung]].
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==Europäisches Subsidiaritätsprinzip==
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Gemäß Art. 5 Abs. 3 EUV wird die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den derzeit 27 Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|lokaler Ebene]] ausreichend verwirklicht werden können. Bestimmte Maßnahmen können wohl wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklicht werden (z.B. menschenrechtliche Regulierung der Internet-Medien).
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Der Deutsche Bundestag und die 16 Länderparlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – auch nach dem im europäischen Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (SubsProt) vorgesehenen Verfahren.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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