Änderungen

1.081 Bytes hinzugefügt ,  11:19, 11. Okt. 2025
Zeile 10: Zeile 10:  
==Klinische Krebsregister==
 
==Klinische Krebsregister==
 
Das deutsche Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) hat dazu geführt, dass die deutschen [[Bundesländer]] eigene Landeskrebsregistergesetze erlassen haben. Diese Landesgesetze sollen der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung der Krebspatientinnen und -patienten in ihrem jeweiligen Bundesland dienen (siehe § 65c SGB V). Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke. Die Daten sind zu Forschungszwecken jährlich landesbezogen auszuwerten (vergleiche: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]).
 
Das deutsche Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG) hat dazu geführt, dass die deutschen [[Bundesländer]] eigene Landeskrebsregistergesetze erlassen haben. Diese Landesgesetze sollen der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung der Krebspatientinnen und -patienten in ihrem jeweiligen Bundesland dienen (siehe § 65c SGB V). Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke. Die Daten sind zu Forschungszwecken jährlich landesbezogen auszuwerten (vergleiche: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]).
 +
 +
==Weiterentwicklung der gesundheitlichen Versorgung in Deutschland==
 +
Gemäß § 63 SGB V können [[Krankenkasse]]n und ihre Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben vereinbaren. Dazu schließen sie Verträge mit geeigneten Leistungserbringern gemäß § 64 SGB V ab. Folgende mögliche Modellvorhaben werden gesetzlich unterschieden:
 +
* Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung gemäß § 64a SGB V
 +
* Modellvorhaben zur Versorgung [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranker Menschen]] gemäß § 64b SGB V
 +
* Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN (multiresistente Keime) gemäß § 64c SGB V
 +
* Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte gemäß § 64d SGB V
 +
* Modellvorhaben zur Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung gemäß § 64e SGB V
 +
 +
Für diese jeweiligen Modellvorhaben müssen die [[Krankenkasse]]n oder ihre Verbände gemäß § 65 SGB V die Begleitforschung und Auswertung für die Allgemeinheit veranlassen.
    
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
 
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
7.540

Bearbeitungen