| | Die Urkundsperson des Jugendamtes (bzw. der beurkundende Notar) hat sich anläßlich des Beurkundungsvorgangs nach § 11 BeurkG Gewißheit über die [[Geschäftsfähigkeit]] des Beteiligten zu verschaffen. Bestehen Zweifel, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Die Prüfungspflichten werden jedoch nicht über eine überschlägige Prüfung hinausgehen, die im Zweifelsfall darauf hinausläuft, die zeitliche und räumliche Orientierung des Beurkundungswilligen abzuschätzen. Stellt die Urkundsperson fest, daß eine Betreuung besteht, sollte sie zumindest beim Betreuer dessen Einschätzung zur [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreffenden erfragen. Wird von dem Beteiligten die Frage, ob eine Betreuung für ihn besteht, verneint, hat die Urkundsperson jedenfalls keine Pflicht, beim Vormundschaftsgericht nachzufragen. | | Die Urkundsperson des Jugendamtes (bzw. der beurkundende Notar) hat sich anläßlich des Beurkundungsvorgangs nach § 11 BeurkG Gewißheit über die [[Geschäftsfähigkeit]] des Beteiligten zu verschaffen. Bestehen Zweifel, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Die Prüfungspflichten werden jedoch nicht über eine überschlägige Prüfung hinausgehen, die im Zweifelsfall darauf hinausläuft, die zeitliche und räumliche Orientierung des Beurkundungswilligen abzuschätzen. Stellt die Urkundsperson fest, daß eine Betreuung besteht, sollte sie zumindest beim Betreuer dessen Einschätzung zur [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreffenden erfragen. Wird von dem Beteiligten die Frage, ob eine Betreuung für ihn besteht, verneint, hat die Urkundsperson jedenfalls keine Pflicht, beim Vormundschaftsgericht nachzufragen. |
| − | Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten Eheschließung betreuter Personen. | + | Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten [[Eherecht und Betreuung|Eheschließung betreuter Personen]]. |