Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1825 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB. | Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1825 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB. |