'''Landgericht Potsdam, Beschluss vom 26.09.2022 – 8 T 29/22'''
'''Landgericht Potsdam, Beschluss vom 26.09.2022 – 8 T 29/22'''
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Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und bestätigt, dass Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung nicht verlangen können, dass von Betreuern grundsätzlich sämtliche Belege im Original vorgelegt werden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass durch die Einführung der digitalen Akte die Führung von Papierakten zunehmend abgelöst werde und folglich in Zukunft die Vorlage von Belegen in digitaler Form zeitgemäß und praktikabel erscheine.
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Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und bestätigt, dass Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung nicht verlangen können, dass von Betreuern grundsätzlich sämtliche Belege im Original vorgelegt werden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass durch die Einführung der digitalen Akte die Führung von Papierakten zunehmend abgelöst werde und folglich in Zukunft die Vorlage von Belegen [[digitale Barrierefreiheit|in digitaler Form zeitgemäß und praktikabel]] erscheine.
[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/keine-pflicht-zur-vorlage-von-originalbelegen-ohne-konkreten-anlass/ Bericht dazu in Bt-Direkt]
[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/keine-pflicht-zur-vorlage-von-originalbelegen-ohne-konkreten-anlass/ Bericht dazu in Bt-Direkt]