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Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
 
Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
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===Durchsuchung von Personen===
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Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person durchsuchen, wenn sie nach dem Polizeigesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,  wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen oder wenn die Durchsuchung zur Feststellung der Identität der Person erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst einer hilflosen Lage befindet.
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Eine Person, deren Identität festgestellt werden soll, kann auch nach [[Waffenfund|Waffen]], anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.
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Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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