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Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
 
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
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===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===
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Die Polizei kann in Deutschland eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
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Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.
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Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer genauer geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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