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Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt.
 
Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt.
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===polizeilicher Gewahrsam===
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Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.
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Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.
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Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen Bundesländer geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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