Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt. | Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt. |