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Die an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung ihrer Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Datenträger in diesem Sinne sind auch die elektronischen Gesundheitskarten der versicherten Patienten mit einem Speicherchip für das sogenannte eRezept (= elektronische Verordnung).
 
Die an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und medizinischen Versorgungszentren haben die für die Abrechnung ihrer Leistungen notwendigen Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. Datenträger in diesem Sinne sind auch die elektronischen Gesundheitskarten der versicherten Patienten mit einem Speicherchip für das sogenannte eRezept (= elektronische Verordnung).
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Diese elektronischen Verordnungsdatensätze aus dem eRezept dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 353 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte – durch Unterlassen des Widerspruchs - ein persönlicher elektronischer Medikationsplan am [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreien digitalen Speicherort]] übersichtlich und [[Betreuerpflichten|überprüfbar durch den zugriffsberechtigten Betreuer]] mit dem [[Aufgabenkreise|Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] zusammengestellt werden.  
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Diese elektronischen Verordnungsdatensätze aus dem eRezept dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 353 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte – durch Unterlassen des Widerspruchs - ein persönlicher elektronischer Medikationsplan am [[digitale Barrierefreiheit|barrierefreien digitalen Speicherort]] übersichtlich und [[Betreuerpflichten|überprüfbar durch den zugriffsberechtigten Betreuer]] mit dem [[Aufgabenkreise|Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] zusammengestellt werden.
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Die zukünftig vom Gesetzgeber gewünschte Übermittlung ärztlicher Verordnungen wird im sechsten Titel des fünften Buches über die Gesetzliche [[Krankenversicherung]] im deutschen Sozialgesetzbuch geregelt (§§ 360, 361, 361a, 361b SGB V). Notwendige [[Zugriffsrecht]]e besitzen logischerweise vor allem Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und entsprechende Fachpersonen in Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und in der Haus- oder [[Altenheim|Heimpflege]].
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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