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Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
 
Das Arztzeugnis muss keine Gutachtenqualität haben (vgl KG FamRZ 1995, 1379), muss aber die Anknüpfungstatsachen und die Beurteilung knapp und nachvollziehbar darlegen (OLG Hamm FamRZ 2000, 495); verzichtbar sind zB die Angaben nach § 280 Abs 3 Nr 2 FamFG. Es muss zur voraussichtlich notwendigen Dauer der Maßnahme Stellung nehmen.
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==elektronischer Arztbrief==
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Medizinische Informationen über einen versicherten Patienten, die ein Arzt schriftlich verfasst hat und die als Daten in elektronischer Form bei den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen gespeichert vorliegen, sind gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1d SGB V „elektronische Arztbriefe“. Diese Daten dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 353 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte Zug um Zug eine für das [[Betreuungsgericht]] sehr hilfreiche digitale Sammlung von Arztzeugnissen entstehen.
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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