Medizinische Informationen über einen versicherten Patienten, die ein Arzt schriftlich verfasst hat und die als Daten in elektronischer Form bei den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen gespeichert vorliegen, sind gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1d SGB V „elektronische Arztbriefe“. Diese Daten dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 353 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte Zug um Zug eine für das [[Betreuungsgericht]] sehr hilfreiche digitale Sammlung von Arztzeugnissen entstehen.
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Medizinische Informationen über einen versicherten Patienten, die ein Arzt schriftlich verfasst hat und die als Daten in elektronischer Form bei den an der Versorgung des Versicherten teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen gespeichert vorliegen, sind gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 1d SGB V „elektronische Arztbriefe“. Diese Daten dürfen ab 2025 in die persönliche [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden, sofern kein [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] nach § 344 SGB V eingelegt wurde. Auf diese Weise könnte Zug um Zug eine für das [[Betreuungsgericht]] sehr hilfreiche digitale Sammlung von Arztzeugnissen entstehen.