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Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
 
Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
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'''BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 279/24'''
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Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 9 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach der Einrichtung der Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211).
    
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =
 
= Vakanz in der Betreuungsanordnung =