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'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
 
'''''OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss 33 Wx 117/06 vom 4.7.2006, [[BtPrax]] 2006, 184 = FamRZ 2006, 1789'''''
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Die im Regelfall jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend zu machende [[Betreuervergütung]] kann bei neuen Betreuungen, die nach Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] angeordnet wurden, auch dann nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden, wenn hierdurch bewirkt würde, dass der Abrechnungszeitraum für nach dem 1.7. 2005 begonnene Betreuungen künftig mit dem Kalenderquartal übereinstimmt.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
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Nach § 9 VBVG könne nach Ablauf von jeweils drei Monaten die [[Betreuervergütung|Vergütung]] für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Lediglich bei Altfällen, bei denen der Betreuungsbeginn vor dem 1.7.2005 lag, sei die Vorschrift so auszulegen, dass die Abrechnungsquartale nach § 9 VBVG nicht von Beginn der Betreuung an, sondern ab Inkrafttreten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] zu rechnen seien. Diese Auslegung werde dem Zweck der Bestimmung, ein praktikables Abrechnungsverfahren zu gewährleisten, für diese Fälle am besten gerecht. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Begründung zur Übergangsvorschrift in Art. 12 des 2. BtÄndG gerade im Hinblick auf die Vergütungsregelungen dazu entschlossen, das Gesetz zu Beginn eines Kalenderquartals in Kraft treten zu lassen. Die Begründung habe dies als einen abrechnungstechnisch sinnvollen Termin angesehen. Der Gesetzgeber sei also davon ausgegangen, dass die Abrechnungsquartale für die Altfälle ab diesem Zeitpunkt berechnet werden sollen. In Fällen, in denen die Betreuung erst nach Inkrafttreten des 2. BtÄndG am 1.7.2005 begonnen hat, liege eine den Altfällen nicht vergleichbare Sachlage vor. Bereits nach dem Wortlaut des § 9 VBVG könne die [[Betreuervergütung|Vergütung]] jeweils nur für einen Zeitraum von drei Monaten geltend gemacht werden. Beginne die Betreuung nicht am Anfang eines Kalenderquartals, werde dann aber zum Ende des Kalenderquartals abgerechnet, übersteige der abgerechnete Zeitraum diese drei Monate.
    
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
 
Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage der steuerlichen Auswirkungen der [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach Abrechnungs- und nicht nach Kalenderquartalen brauchte das Landgericht nicht einzugehen. Derartige Erwägungen sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und nach seinem Sinn irrelevant. Im Übrigen vermag der Senat sie auch inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Die Betroffene erleidet keinen finanziellen Nachteil, da sie die für den Abrechnungszeitraum 14.12.2005 bis 13.03.2006 gezahlte [[Betreuervergütung|Vergütung]] im Steuerjahr 2006 in Ansatz bringen kann.
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'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
 
'''''LG München I, Beschluss 13 T 22696/05 vom 19.1.2006, FamRZ 2006, 1484'''''
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
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Die Vorschrift des § 9 VBVG ist bei allen Altfällen so auszulegen, dass die Abrechnungsperiode nach § 9 VBVG (anders als für die Stundenansätze nach § 5 VBVG relevanten Monate) nicht vom Beginn der Betreuung an zu rechnen sind, sondern generell ab In-Kraft-Treten des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. BtÄndG]] am 1.7.2005.
    
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
 
'''''LG Wuppertal, Beschlüsse 6 T 8/06 vom 13.06.2006 und 6 T 452/06 vom 02.08.2006 und FamRZ 2006, 1066 sowie 6 T 8/06 vom 09.01.2007'''''
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