Die Glaubensfreiheit wird den Mitgliedern der Großkirchen in Deutschland in gleicher Weise gewährleistet wie den Angehörigen kleiner kirchlicher und religiöser Gemeinschaften oder Sekten. Alle dürfen hier eigene [[Betreuungsverein]]e gründen, für die jedoch nun eine Registrierungspflicht bei der vor Ort zuständigen [[Stammbehörde]] eingeführt wurde. In der rechtlichen Betreuungspraxis stellt diese [[Registrierung]] quasi eine Grundrechtsschranke dar. | Die Glaubensfreiheit wird den Mitgliedern der Großkirchen in Deutschland in gleicher Weise gewährleistet wie den Angehörigen kleiner kirchlicher und religiöser Gemeinschaften oder Sekten. Alle dürfen hier eigene [[Betreuungsverein]]e gründen, für die jedoch nun eine Registrierungspflicht bei der vor Ort zuständigen [[Stammbehörde]] eingeführt wurde. In der rechtlichen Betreuungspraxis stellt diese [[Registrierung]] quasi eine Grundrechtsschranke dar. |