| − | Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch" nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Hat der wohlhabende Betreute jahrelang den Museumsverein finanziell gefördert, fällt dies zwar nicht unter § 1804 Satz 2 BGB, wohl aber unter Umständen unter § 1908 i Abs. 2 Satz 1 BGB. | + | Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1854 Nr. 8 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch" nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. |
| − | Die Bestimmung des § 1908 i II 1 erweitert die Ausnahmen vom Schenkungsverbot um solche Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können somit vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 Satz 2 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen.
| + | Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind wie Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 4 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen. |