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Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (= Regel), es sei denn, die Schenkung ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich (§ 1854 Nr. 8 BGB = Ausnahme). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), auch dann nicht, wenn dadurch Steuern gespart werden können (BayObLG BtPrax 1996,183). Bei Verstoss ist die Schenkung nichtig und zurückzufordern ({{Zitat de §|985|bgb}}, {{Zitat de §|812|bgb}} BGB); der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] nach {{Zitat de §|1826|bgb}} BGB.
 
Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (= Regel), es sei denn, die Schenkung ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich (§ 1854 Nr. 8 BGB = Ausnahme). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), auch dann nicht, wenn dadurch Steuern gespart werden können (BayObLG BtPrax 1996,183). Bei Verstoss ist die Schenkung nichtig und zurückzufordern ({{Zitat de §|985|bgb}}, {{Zitat de §|812|bgb}} BGB); der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] nach {{Zitat de §|1826|bgb}} BGB.
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==Schenkungsverbot==
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==früheres Schenkungsverbot==
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Die Bestimmung unterwirft den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben kann eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen {{Zitat de §|181|bgb}} bzw. {{Zitat de §|1795|bgb}} BGB nichtig sein.
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Die alte Bestimmung unterwarf den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben konnte eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen {{Zitat de §|181|bgb}} bzw. {{Zitat de §|1795|bgb}} BGB nichtig sein.
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Verstöße gegen das Schenkungsverbot können darüber hinaus strafrechtlich als [[wikipedia:de:Untreue|Untreue ]] gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuerin]] der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue ({{Zitat de §|266|stgb}} StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. {{Zitat de §|153a|stpo}} StPO eingestellt.
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Verstöße gegen das Schenkungsverbot konnten darüber hinaus strafrechtlich als [[wikipedia:de:Untreue|Untreue ]] gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuerin]] der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue ({{Zitat de §|266|stgb}} StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. {{Zitat de §|153a|stpo}} StPO eingestellt.
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§ 1908i II erweitert die in {{Zitat de §|1804|bgb}} BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um "Gelegenheitsgeschenke", die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Siehe zu Schenkungen anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]] weiter unten.
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Der alte § 1908i II erweiterte die in {{Zitat de §|1804|bgb}} BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um "Gelegenheitsgeschenke", die dem Wunsch des Betreuten entsprachen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich waren. Siehe zu Schenkungen anlässlich einer [[Wohnungsauflösung]] weiter unten.
    
==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit==
 
==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit==
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