Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ [[Unterbringung]] zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein. | Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ [[Unterbringung]] zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein. |