Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 60: Zeile 60:  
*die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
 
*die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
   −
Im ersten Fall dürften insbesondere Krankenhäuser nach den Landeskrankenhausgesetzen sowie Heime nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gemeint sein.  
+
Im ersten Fall dürften insbesondere Krankenhäuser nach den Landeskrankenhausgesetzen sowie Heime nach dem [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) gemeint sein.  
    
Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ [[Unterbringung]] zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
 
Allerdings ist auch der Begriff der „dauerhaften“ [[Unterbringung]] zu erfüllen. Gemeint sein dürfte hier der Lebensmittelpunkt in der jeweiligen Einrichtung im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I). Krankenhausaufenthalte dürften nur dann darunter fallen, wenn es sich um Langzeitpsychiatriepatienten handelt, bei denen nur eine theoretische Entlassungsmöglichkeit besteht. Somatische Krankenbehandlung, auch langwieriger Erkrankungen, dürfte die Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Hospizaufenthalt allerdings sollte zur Erfüllung der Voraussetzung ausreichend sein.
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü