Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages ist dem Verbraucher eine vorvertragliche Infor-mation in Textform und in leicht verständlicher Sprache zu übergeben ([[Informationspflicht]]), die das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmers hinsichtlich Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang sowie Ergebnisse von Qualitätsprüfungen durch die zuständigen Stellen enthält. Daneben müssen die konkret für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen des Wohnraums und der Pflege oder Betreuung nach Art, Inhalt und Umfang mit ihren jeweiligen Kosten benannt werden.
+
Vor Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrages ist dem Verbraucher eine vorvertragliche Information in Textform und in leicht verständlicher Sprache zu übergeben ([[Informationspflicht]]), die das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmers hinsichtlich Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang sowie Ergebnisse von Qualitätsprüfungen durch die zuständigen Stellen enthält. Daneben müssen die konkret für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen des Wohnraums und der Pflege oder Betreuung nach Art, Inhalt und Umfang mit ihren jeweiligen Kosten benannt werden.
−
In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Be¬treuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Ver-braucher ein Vertragsexemplar in Schrift¬form ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Ver¬tragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinba¬rungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Ver¬tragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Ver¬tretung]]“ kenntlich zu machen.
+
In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Verbraucher ein Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinbarungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Vertretung]]“ kenntlich zu machen.