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Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen.  
 
Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen.  
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Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).
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Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der [[Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).
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Bei der [[Betreuungsrechtsreform]], die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die [[Selbstbestimmung]] sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 Abs. 2 BGB (Vgl. ebd, S.78).
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Bei der [[Betreuungsrechtsreform]], die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die [[Selbstbestimmung]] sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den [[Freier Wille|freien Willen]] der Betroffenen übertragen werden § 1814 Abs. 2 BGB (Vgl. ebd, S.78).
    
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==
 
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==
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