Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80). | Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80). |